Vor seiner Verhaftung habe er im Passantenheim in N.________ Wohnsitz begründet. Ausserdem sei er – trotz wohl jugendlicher Hemmungen beim Anwenden der deutschen Sprache – motiviert, seine Deutschkenntnisse auszubauen. Um in der Schweiz abzutauchen oder sich ins Ausland – geschweige denn in das gefährliche Land Eritrea – abzusetzen, würden ihm schlicht die finanziellen Mittel fehlen. Er sei auf die bescheidenen staatlichen Leistungen zwecks Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen, welche ihm bei einem Untertauchen in der Schweiz oder gar einer Flucht ins Ausland nicht mehr zur Verfügung stehen würden.