Zudem sei das Betreuungsjournal, welches offensichtlich kein Einvernahmeprotokoll darstelle, vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet worden. In materieller Hinsicht wendet er sich wie folgt gegen die Annahme von Fluchtgefahr: An die Anforderungen dieses Haftgrunds seien strenge Anforderungen zu stellen. Es sei zutreffend, dass er als Flüchtling und damit unfreiwillig in die Schweiz gelangt sei. Es stimme jedoch nicht, dass es ihm bisher in der Schweiz nicht gelungen sei, ein Beziehungsnetz aufzubauen, sondern er pflege zu diversen Landsleuten einen regen Kontakt. Vor seiner Verhaftung habe er im Passantenheim in N.___