Es könne nicht angehen, dass die Jugendanwaltschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Aktenstücke preisgebe um damit zu versuchen, den erstinstanzlichen Entscheid zu stützen. Ausserdem dürfe der ebenfalls eingereichte Eintrag aus dem Betreuungsjournal vom 1. September 2016 betreffend Besuche beim Beschwerdeführer mangels Einhaltung der Protokollierungsvorschriften nicht verwertet werden. Das Betreuungsjournal enthalte weder eine Unterschrift, noch sei der Verfasser erkennbar. Zudem sei das Betreuungsjournal, welches offensichtlich kein Einvernahmeprotokoll darstelle, vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet worden.