221 N 5). 7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Replik das Vorliegen von Fluchtgefahr. In diesem Zusammenhang macht er in erster Linie geltend, bei den von der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2016 nachgereichten Dokumenten handle es sich um unzulässige Noven. Es könne nicht angehen, dass die Jugendanwaltschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Aktenstücke preisgebe um damit zu versuchen, den erstinstanzlichen Entscheid zu stützen.