7. 7.1 Die Vorinstanz hat sich bisher nicht, und die Jugendanwaltschaft erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Der Beschwerdekammer in Strafsachen steht es indessen frei, die Begründung der Untersuchungshaft zu substituieren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 428 vom 14. Januar 2014 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich in seiner Replik auch zur Fluchtgefahr zu äussern. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.