Die Aussage des Beschwerdeführers kann daher von der Beschwerdekammer nicht überprüft werden. Von einem Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage ist nicht auszugehen. Weitere einschlägige Vortaten sind weder bekannt, noch werden sie konkret geltend gemacht. Nach dem Gesagten liegen keine Vortaten vor, die zur Begründung der Wiederholungsgefahr herangezogen werden könnten. Ausserdem besteht zwar ein gewisses Risiko dafür, dass der Beschwerdeführer nach einer Freilassung erneut Delikte verüben könnte. Daraus kann aber keine sehr ungünstige Rückfallprognose abgeleitet werden.