Von einem Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage kann hier mangels hinreichender Dokumentation nicht ausgegangen werden. Der Vorfall vom 7. Mai 2016 ist in den zur Verfügung gestellten Akten kaum dokumentiert. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, im Zug von Zürich nach Bern einen Mann geschlagen zu haben. Das gibt der Beschwerdeführer zu. Über die Verletzungen ist indessen nichts bekannt. Auch hier fehlen Aussagen des Opfers oder anderer Beteiligter. Die Aussage des Beschwerdeführers kann daher von der Beschwerdekammer nicht überprüft werden.