Dort gibt der Beschwerdeführer indessen lediglich zu, sich mit einem «weissen Mann» gestritten zu haben. Die Passage «Ich nehme zur Kenntnis, dass ich diesen Mann geschlagen habe ohne dass er etwas gemacht hat.» dokumentiert indessen nicht etwa eine Aussage des Beschwerdeführers, sondern bloss einen an ihn gerichteten Vorhalt. In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer ausdrücklich, das Opfer geschlagen zu haben. Von einem Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage kann hier mangels hinreichender Dokumentation nicht ausgegangen werden.