Auf der Dokumentation ist der Beschwerdeführer zu erkennen, der eine andere Person schlägt. Der Beschwerdekammer ist indessen nicht bekannt, welche Verletzungen das Opfer aus dieser Auseinandersetzung erlitten hat und ob das Opfer den Beschwerdeführer ebenfalls als Täter belastet. Die Vorinstanz behauptet, der Beschwerdeführer sei geständig, das Opfer geschlagen zu haben und verweist auf die Einvernahme vom 18. Juli 2016, Z. 159 ff. Dort gibt der Beschwerdeführer indessen lediglich zu, sich mit einem «weissen Mann» gestritten zu haben.