8 fraglich, ob die für die Vortaten erforderliche Schwere mit diesem Vorwurf überhaupt erreicht wird. Im Beschwerdeverfahren reichte die Jugendanwaltschaft eine Fotodokumentation ein, mit welcher die Vorinstanz versehentlich nicht bedient worden sei. Diese wurde von der Verfahrensleitung zu den Akten erkannt. Auf der Dokumentation ist der Beschwerdeführer zu erkennen, der eine andere Person schlägt.