Die Polizei schildert in ihrem Bericht vom 18. Juli 2016 Szenen aus einer Videoaufzeichnung vom Bahnhof Bern, welche den Vorfall zeige. Diese Aufzeichnung befindet sich indessen nicht in den der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten und kann folglich nicht zur Begründung der Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO). Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. März 2016 hat die Jugendanwaltschaft bloss ein Verfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. Angriffs eröffnet. Es ist daher von vornherein