Was die Vorinstanz und die Jugendanwaltschaft vorbringen, überzeugt nicht. Die Beweislage im Hinblick auf den Vorfall vom 17. Juli 2016 begründet zwar einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Jedoch kann daraus keine erdrückende Beweislage von der Qualität eines Geständnisses abgeleitet werden. Es wird vom Sachrichter zu klären sein, welche Rolle dem Beschwerdeführer bei diesem Ereignis zugekommen ist. Die Polizei schildert in ihrem Bericht vom 18. Juli 2016 Szenen aus einer Videoaufzeichnung vom Bahnhof Bern, welche den Vorfall zeige.