2016. Weiter macht sie geltend, dass die Wiederholungsgefahr aus den in der Strafuntersuchung vorliegenden Tatvorwürfen abgeleitet werde, wenn keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen würden. 6.5 Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht eine erdrückende Beweislage verlangt, dass die beschuldige Person Straftaten im Sinn von Art. 221 Abs. 1 bst. c StPO begangen hat, und die Anwendung von Wiederholungsgefahr auf Ersttäter der Ausnahmefall bleiben muss, ist Wiederholungsgefahr vorliegend zu verneinen. Was die Vorinstanz und die Jugendanwaltschaft vorbringen, überzeugt nicht.