Dasselbe habe in Bezug auf das Ereignis vom 9. März 2016 zu gelten, falls dieser Vorwurf beweismässig erstellt wäre. Es komme hinzu, dass ihm keine sehr ungünstige Prognose gestellt werden könne; dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Es liege keine zwingend gebotene psychiatrische Begutachtung vor. Entsprechend könne nicht beurteilt werden, ob weiter Delikte drohen würden und ob diese allenfalls erheblich sicherheitsgefährdend wären. 6.4 Die Jugendanwaltschaft verweist auch in diesem Punkt zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz vom 25. August 2016, vom 22. Juli 2016 und vom 18. Juli 2016.