Er habe nur ausgesagt, sich mit jemandem gestritten zu haben, jedoch keine Schläge eingestanden. In Bezug auf den Vorfall vom 7. Mai 2016 habe er zugegeben, eine Person geschlagen zu haben. Es gehe aber weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid noch aus dem Haftantrag der Jugendanwaltschaft hervor, dass sich diese Person dabei Verletzungen zugezogen haben sollte. Tätlichkeiten oder eine einfache Körperverletzung könnten ohnehin keine Vortat im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sein. Dasselbe habe in Bezug auf das Ereignis vom 9. März 2016 zu gelten, falls dieser Vorwurf beweismässig erstellt wäre.