Einerseits fehle es am sogenannten Vortatenerfordernis. Er gelte in Bezug auf den Vorfall vom 17. Juli 2016 während der laufenden Untersuchung als unschuldig. Selbst ein dringender Tatverdacht gegen ihn würde nicht ausreichen, um die «früheren gleichartigen Vortaten» zu bejahen. Dem angefochtenen Entscheid sei nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Geschehnis vom 9. März 2016 von einer erdrückenden Beweislage gegen ihn ausgehe. Es liege kein Geständnis vor. Er habe nur ausgesagt, sich mit jemandem gestritten zu haben, jedoch keine Schläge eingestanden.