7 bzw. im Zug von Zürich nach Bern weitere Personen geschlagen zu haben. Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 17. Juli 2016 sei er teilweise geständig. Die Wiederholungsgefahr beim Beschwerdeführer sei nach wie vor zu bejahen, da sich seit dem Entscheid vom 22. Juli 2016 keine Änderungen ergeben hätten. 6.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die strengen Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr nicht erfüllt seien. Einerseits fehle es am sogenannten Vortatenerfordernis.