OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, S. 335 Rz. 922). 6.2 Die Vorinstanz verwies zur Begründung der Wiederholungsgefahr auf die Ausführungen der Jugendanwaltschaft sowie auf ihren Entscheid über die Anordnung der Untersuchungshaft vom 22. Juli 2016. Demnach stehe der Beschwerdeführer unter dringendem Verdacht, bereits am 9. März 2016 sowie am 7. Mai 2016 strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begangen zu haben. Der Beschwerdeführer sei geständig, am 7. Mai 2016 sowie am 9. März 2016 im Wartesaal in Bern