6. 6.1 Schliesslich bejahte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist eine solche gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.