Auch mit den drei Zeugen des Vorfalls wurden parteiöffentliche Einvernahmen durchgeführt. Insgesamt fehlen daher konkrete Anzeichen für Kollusionsgefahr. Im Haftverlängerungsgesuch der Jugendanwaltschaft vom 16. September 2016 – vom Beschwerdeführer als Beilage zur Replik eingereicht – wird Kollusionsgefahr auch nicht mehr geltend gemacht.