Im Übrigen existieren offenbar Videoaufzeichnungen der Ereignisse vom 17. Juli 2016 im Zug von Burgdorf nach Bern sowie im Bahnhof Bern, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen kann. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von K.________ können daher kaum als kollusionsgefährdet angesehen werden. Ferner wurden die drei am Vorfall vom 17. Juli 2016 beteiligten Personen (F.________, I.________ und J.________ ) offenbar bereits parteiöffentlich befragt. Protokolle dieser Einvernahmen sind jedoch nicht bei den Haftakten. Auch mit den drei Zeugen des Vorfalls wurden parteiöffentliche Einvernahmen durchgeführt.