6 fentliche Befragung des Beschuldigten und K.________ lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den eingereichten Akten etwas entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt aber vor, er und K.________ seien bereits mehrfach zum Vorfall befragt worden, was weder die Vorinstanz noch die Jugendanwaltschaft bestreiten. Im Übrigen existieren offenbar Videoaufzeichnungen der Ereignisse vom 17. Juli 2016 im Zug von Burgdorf nach Bern sowie im Bahnhof Bern, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen kann.