Der dringende Tatverdacht wird von der Vorinstanz nur mit dem Vorfall vom 17. Juli 2016 begründet. Folglich kann auch die Kollusionsgefahr nur in diesem Zusammenhang begründet werden. Darüber hinaus hat sich das kolludierende Verhalten der beschuldigten Person immer auf das eigene Verfahren zu beziehen (MEIER, Masterarbeit Kollusionsverhinderung im Vorverfahren der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, S. 20 Ziff. 5.2.3.4). Nicht von Belang für die Frage der Verdunkelungsgefahr ist daher die von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland geplante Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson in dem gegen K.____