Daher werde vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Zu betonen bleibe, dass verschiedene parteiöffentliche Einvernahmen durchzuführen seien, die mit der Staatsanwaltschaft und den verschiedenen Beteiligten geplant werden müssten. Dies nehme einige Zeit in Anspruch. Eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer als Auskunftsperson sei zudem von der Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der Jugendanwaltschaft auf den 22. September 2016 angesetzt worden. 5.5 Der dringende Tatverdacht wird von der Vorinstanz nur mit dem Vorfall vom 17. Juli 2016 begründet.