Es komme hinzu, dass K.________ in Untersuchungshaft sei und er sich mit diesem ohnehin nicht absprechen könne. Ausserdem könnten ihm in der Vergangenheit keine versuchten bzw. erstellten Kollusionshandlungen vorgeworfen werden, was die Vorinstanz denn auch nicht mache. 5.4 Dagegen bringt die Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vor, Kollusionsgefahr habe im Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrages vom 17. August 2016 und des Entscheides der Vorinstanz vom 25. August 2016 zweifellos bestanden. Daher werde vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.