Die drei am Vorfall vom 17. Juli 2016 beteiligten Personen seien parteiöffentlich befragt worden. Es sei stossend, dass er selber in Haft bleiben müsse, die anderen Beteiligten und teilweise ebenfalls Beschuldigten (F.________ und I.________) sowie die Auskunftsperson (J.________) in Freiheit seien und sich ohne Weiteres untereinander absprechen könnten. Am 16. August 2016 seien weitere Zeugen zum Geschehen vom 17. Juli 2016 parteiöffentlich befragt worden. Auch er selber sowie K.________ hätten dazu schon mehrfach ausgesagt.