Erforderlich seien vielmehr konkrete Umstände, welche dafür sprechen, dass eine Person in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit kolludieren würde. Die beschuldigte Person und insbesondere minderjährige Beschuldigte seien während einer Strafuntersuchung grundsätzlich in Freiheit zu belassen. Es lägen jedoch keine konkreten Hinweise vor, welche eine Verdunkelungsgefahr begründen würden. Die drei am Vorfall vom 17. Juli 2016 beteiligten Personen seien parteiöffentlich befragt worden.