5.2 Die Vorinstanz begründete den Haftgrund der Kollusionsgefahr einerseits damit, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und weitere geplante Untersuchungen durchgeführt werden müssten, ohne dass der Beschwerdeführer mit involvierten Drittpersonen oder dem Mittäter in Kontakt treten könne und versuche, die Strafuntersuchung zu behindern. Der Umstand, dass sich der Mitbeschuldigte in Untersuchungshaft befinde, hindere die Kollusionsgefahr nicht. Dieser könne ausserdem jederzeit freigelassen werden. Die Kollusionsgefahr sei in Anbetracht