Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 148 vom 2. Mai 2016 E. 3.3). Dies ist nicht der Fall. Es wird Aufgabe des erkennenden Sachgerichts sein, abschliessend zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt hat oder nicht. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Juli 2016 ist zu bejahen. Indessen wird das Ereignis vom 10. Juni 2016 von der Vorinstanz nicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen. Ausführungen dazu erübrigen sich.