Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Juli 2016 aufgezeigt, dass die Provokationen der anderen Gruppierung durch Zeugenaussagen relativiert wurden und im jetzigen Zeitpunkt nicht klar gesagt werden kann, wer die Schuld an der Auseinandersetzung trägt. Ebenso wenig kann aktuell abschliessend beantwortet werden, ob der Beschwerdeführer dem F.________ die Verletzungen zugefügt hat. Klar ist aber, dass der Beschwerdeführer gegen F.________ Steine