Seiner Ansicht nach seien es einfach zwei Gruppen gewesen, die zu viel Alkohol gehabt hätten (S. 5, Z. 134 f.). Inwiefern die Handlungen des Beschwerdeführers als reine Notwehrhandlungen zu beurteilen seien, sei jedoch der urteilenden Behörde überlassen. Insgesamt sei der dringende Tatverdacht zu bejahen. 4.5 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Juli 2016 aufgezeigt, dass die Provokationen der anderen Gruppierung durch Zeugenaussagen relativiert wurden und im jetzigen Zeitpunkt nicht klar gesagt werden kann, wer die Schuld an der Auseinandersetzung trägt.