Der Beschwerdeführer habe nie bestritten, am Vorfall vom 17. Juli 2016 beteiligt gewesen zu sein und auch Schottersteine geworfen zu haben. Auch wenn die Zeugenaussagen Hinweise auf eine Provokation durch die «weisshäutige» Gruppe geben würden, so würden diese durch die Aussagen des Zeugen H.________ relativiert. Dieser habe ausgesagt, es sei schwierig zu sagen, wer denn nun die Schuld trage. Seiner Ansicht nach seien es einfach zwei Gruppen gewesen, die zu viel Alkohol gehabt hätten (S. 5, Z. 134 f.).