Es seien seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts weitere Personen parteiöffentlich befragt worden. Keine dieser Personen habe ihn in diesem Zusammenhang als möglichen Täter belastet. 4.4 Die Jugendanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf die Begründung der Vorinstanz. Ergänzend macht sie geltend, der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer lasse sich sehr wohl aus den Aussagen der Beteiligten begründen. Der Beschwerdeführer habe nie bestritten, am Vorfall vom 17. Juli 2016 beteiligt gewesen zu sein und auch Schottersteine geworfen zu haben.