Es bestehe in den Haftakten ausserdem kein Beweis dafür, dass die Verletzung von F.________ durch ihn verursacht worden wäre. Gemäss Aussagen der befragten Personen hätten mehrere Personen Steine geworfen. Auch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Juni 2016 auf der Grossen Schanze in Bern würde kein dringender Tatverdacht gegen ihn bestehen. Es sei nicht bewiesen, dass er sich an besagtem Ort an einer Auseinandersetzung tätlich beteiligt habe. Es seien seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts weitere Personen parteiöffentlich befragt worden.