Er sei im Zug von Burgdorf nach Bern von einem der anderen Beteiligten geschlagen worden, habe sich aber nicht tätlich zur Wehr gesetzt. Auch sei es einer der anderen Beteiligten gewesen, welcher nach seiner Ankunft in Bern ihn (den Beschwerdeführer) unvermittelt angegriffen habe. Er sei mit einem Messer angegriffen worden und habe sich aus Angst adäquat verteidigen wollen. Sein Verhalten sei höchstens als straflose Notwehrhandlung zu werten. Es bestehe in den Haftakten ausserdem kein Beweis dafür, dass die Verletzung von F.________ durch ihn verursacht worden wäre.