Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Vorinstanz habe den neuen Ermittlungsergebnissen wenig bis keine Beachtung geschenkt. Die an ihn gerichteten Vorhalte im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 17. Juli 2016 seien durch Zeugenaussagen erheblich relativiert worden. Die Zeugen hätten ausgesagt, die Aggressionen, insbesondere die Tätlichkeiten seien ursprünglich von den «weisshäutigen» Personen ausgegangen und nicht von ihm (dem Beschwerdeführer). Er sei im Zug von Burgdorf nach Bern von einem der anderen Beteiligten geschlagen worden, habe sich aber nicht tätlich zur Wehr gesetzt.