3 se Hinweise wieder relativieren würden. Ob es sich um Notwehr gehandelt habe, sei eine Würdigungs- und Subsumtionsfrage, die von der in der Sache urteilenden Behörde zu beantworten sei. Bislang würden jedenfalls keine Entlastungsbeweise vorliegen, die den für die Haft vorausgesetzten dringenden Tatverdacht zu Fall bringen könnten. 4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Vorinstanz habe den neuen Ermittlungsergebnissen wenig bis keine Beachtung geschenkt.