Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 4.2 Die Vorinstanz begründete den dringenden Tatverdacht einzig im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Juli 2016. Der Beschwerdeführer habe eine Involvierung anlässlich seiner ersten Einvernahme am 18. Juli 2016 nicht bestritten. Auch die Situation bei der Anhaltung des Beschwerdeführers begründe den dringenden Tatverdacht gegen ihn.