2 werde. Es sei der entscheidenden Behörde überlassen, die Argumente gesamthaft zu betrachten und einen Entscheid zu fällen. Dies sei vorliegend gemacht worden. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ziele ins Leere. 3.3 Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 Bst.