Andererseits habe sie den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht, ohne dabei festzuhalten, welche gleichartigen (schweren) Vortaten vorliegen würden und ohne die erforderliche sehr ungünstige Prognose zu begründen. Aufgrund dieser Gehörsverletzung sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. 3.2 Dagegen führt die Jugendanwaltschaft aus, die Vorinstanz habe sich in genügendem Masse mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Partei könne nicht erwarten, dass jeder einzelne Punkt gesondert abgehandelt