3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorweg eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Vorinstanz habe wesentliche Argumente, die er in seiner Stellungnahme vom 22. August 2016 vorgetragen habe, in ihrem Entscheid nicht behandelt. So habe sie einerseits nicht dargelegt, welche konkreten Indizien die Kollusionsgefahr begründen würden. Andererseits habe sie den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht, ohne dabei festzuhalten, welche gleichartigen (schweren) Vortaten vorliegen würden und ohne die erforderliche sehr ungünstige Prognose zu begründen.