Diese nahm am 12. September 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. September 2016 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhielt am 15. September 2016 Gelegenheit, sich auch zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu äussern. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. September und hielt an seinen Anträgen fest.