6. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden unter solidarischer Haftbarkeit auf CHF 1‘600.00 festgesetzt. Entschädigungen sind keine auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.