Insgesamt ergeben sich im Zusammenhang mit dem Tod von Frau E.________ infolge der konsistenten und sorgfältigen Ausführungen im IRM-Gutachten keine Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete, strafrechtlich relevante Drittwirkung. Bei der Todesart ist vielmehr von einem natürlichen inneren Geschehen auszugehen, konkret von Ersticken bei Verlegung der Atemwege. Weitere Untersuchungen würden daran nichts zu ändern vermögen. Der Sachverhalt ist juristisch ausreichend vollständig festgestellt. 5.3 Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.