in seiner Stellungnahme sogar die von den Beschwerdeführern in der Replik mehrfach aufgeworfene Frage nach dem «warum (konnte der Pfleger nicht absaugen)», indem er – im Sinne einer Vermutung – ausführt: Der zähe Schleim konnte leider erst bei bereits eingetretenem Herz-Kreislaufstillstand von der Sanitätspolizei abgesaugt werden, da meiner Vermutung nach das vegetative Nervensystem nicht mehr reagierte (fehlen des Husten-Würgreflex) und dadurch das Absaugen durch den erschlafften Muskeltonus der Atemwege erleichtert war.