So belegt das IRM-Gutachten beispielsweise unbestrittenermassen, dass bereits vorgängig – namentlich während des Nachtdienstes – ohne Probleme regelmässig Sekret abgesaugt wurde, selbst wenn die Trachealkanüle bereits zeitweise mit zähem Schleim verkrustet gewesen war (IRM-Gutachten, S. 3 letzter Absatz). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, wie sich mit Hilfe eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens eine Sorgfaltspflichtsverletzung des Personals insbesondere aufgrund eines fehlerhaften Absaugversuchs herleiten liesse, nachdem das IRM in seinem Gutachten keine derartigen Hinweise feststellen konnte.