vor, aufgrund welcher aus strafrechtlicher Sicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zu schliessen wäre. Im Wesentlichen führt das Schreiben bloss Hypothesen sowie den Standpunkt ins Feld, dass weitergehende Abklärungen zu pflegerischen und medizinischen Fragestellungen vorgenommen werden sollten. Ein neuerliches Gutachten erweist sich indes aus strafrechtlicher Sicht als entbehrlich. Sämtliche vorhandenen Anhaltspunkte führen nämlich zum Schluss, dass ein hinreichender Tatverdacht selbst bei Vorliegen eines umfassenden pflegewissenschaftlichen Gutachtens höchstens theoretisch konstruiert werden könnte.