Die Verfahrenseinstellung ist rechtmässig. Zur Begründung kann vorab verwiesen werden auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (vorne E. 4). Ergänzend bleibt hinsichtlich des fehlenden Tatverdachts hinzuzufügen was folgt: Wie bereits die Einstellungsverfügung vom 17. August 2016 zu Recht festhält, gelten die wissenschaftlichen Mitarbeiter des IRM bei einer Obduktion und der Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens als amtliche Sachverständige gemäss Art. 183 Abs. 2 StPO. Bei ihrer Beurteilung haben sie stets auch die Frage nach allfälligen Sorgfaltspflichtsverletzungen des medizinischen Personals zu be-