5. 5.1 Gemäss Art. 253 StPO ist bei aussergewöhnlichen Todesfällen eine Untersuchung zur Klärung der Todesart durchzuführen. Ergeben sich daraus Hinweise auf eine strafrechtlich relevante Drittwirkung, sei es durch ein aktives Tun oder ein Unterlassen und liegt ein hinreichender Tatverdacht gegen eine oder mehrere bestimmte Personen vor, ist gegen sie eine Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO einzuleiten. Besteht kein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigt, verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO die Einstellung des Verfahrens. 5.2 Die Verfahrenseinstellung ist rechtmässig.