Selbst wenn eine (adäquate) Kausalität bestehen würde, wäre vorauszusetzen, dass der Erfolg vermeidbar gewesen wäre. Dabei wäre ein hypothetischer Kausalverlauf zu untersuchen und zu prüfen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Insgesamt sei die Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden.